(25) Verfallklausel
für Wohngeldvorauszahlungen durch Mehrheitsbeschluß ?
Um einerseits Liquiditätsengpässe bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums zu vermeiden, um andererseits aber auch
einen gewissen Druck auf die Eigentümer zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der Gemeinschaft auszuüben, beschließen die Wohnungseigentümer
vielfach sogenannte Verfallregelungen, meist als Regelung im Rahmen des
Verwaltungsvertrages. Durch Regelungen dieser Art werden die Wohnungseigentümer
verpflichtet, bei rückständigen Hausgeldvorauszahlungen, meistens
in Höhe von zwei oder drei Monatsbeträgen, das restliche Hausgeld
gemäß Wirtschaftsplan für das betreffende Wirtschaftsjahr
sofort in voller Höhe zu zahlen. Eine solche Regelung kann nach einer
Entscheidung des OLG Hamm nicht mehrheitlich beschlossen werden
(OLG Hamm, Beschluß vom 19.
April 1995,15 W 26/95)
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