(25) Verfallklausel für Wohngeldvorauszahlungen durch Mehrheitsbeschluß ?

Um einerseits Liquiditätsengpässe bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu vermeiden, um andererseits aber auch einen gewissen Druck auf die Eigentümer zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft auszuüben, beschließen die Wohnungseigentümer vielfach sogenannte Verfallregelungen, meist als Regelung im Rahmen des Verwaltungsvertrages. Durch Regelungen dieser Art werden die Wohnungseigentümer verpflichtet, bei rückständigen Hausgeldvorauszahlungen, meistens in Höhe von zwei oder drei Monatsbeträgen, das restliche Hausgeld gemäß Wirtschaftsplan für das betreffende Wirtschaftsjahr sofort in voller Höhe zu zahlen. Eine solche Regelung kann nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht mehrheitlich beschlossen werden

(OLG Hamm, Beschluß vom 19. April 1995,15 W 26/95)
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