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Beginn der Kostenbeteiligung an der Wohnanlagebewirtschaftung des ausbauberechtigten Dachgeschoßeigentümers

WEG §§ 16 II, 21 I + V Nr.5

Sieht die Teilungserklärung vor, dass der ausbauberechtigte Dachgeschosseigentümer sich an den Kosten und Lasten ab "Herstellung" der Wohnung zu beteiligen hat, können monatliche Beitragsvorschüsse in den Wirtschaftsplan eingestellt werden, wenn der Ausbauberechtigte die Wohnung im Wesentlichen hergestellt hat, die ausstehenden Arbeiten sich auf den Bereich der typischen Sonderwünsche beziehen und die Bezugsfertigstellung im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung hinausgezögert wird.

KG Berlin, Beschluss vom 17.10.01 - 24 W 140/01

WuM 2002, 40-41
ZWE 2002, 81-82

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