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Bestandsschutz für in Abweichung vom Kalenderjahr gefaßte Abrechnungsbeschlüsse und Wirtschaftspläne

WEG § 28 I, III, V

1. Jedenfalls bei Eigentümerbeschlüssen, die bis Ende des Jahres 2000 gefaßt worden sind, gebietet der Vertrauensschutz (BGHZ 145, 158), Jahresabrechnungs-, Entlastungs- und Wirtschaftsplanbeschlüsse nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil sie nicht für das Kalenderjahr, sondern für davon abweichende Wirtschaftsperioden aufgestellt sind. Denn diese Eigentümerbeschlüsse liegen innerhalb der Beschlußkompetenz und wirken für alle Wohnungseigentümer gleichmäßig.

2. Ist ein von dem Kalenderjahr abweichender Wirtschaftsplan (etwa für eine Heizperiode) aus dem Jahr 2000 oder früher angefochten, kommt auch eine gerichtliche Einschränkung des beschlossenen Wirtschaftsplans nur auf das restliche Kalenderjahr nicht in Betracht, weil über den mutmaßlichen Fortgeltungswillen der Wohnungseigentümer bis zum nächsten Wirtschaftsplan ohnehin die Erstreckung auf die ersten Monate des Folgejahres zu erreichen ist.

KG Berlin, Beschluss vom 27.02.02 - 24 W 71/01

NJW-RR 2002, 879-880
FGPrax 2002, 155

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