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WEG §§ 16 II, 28 V
1. Der Gläubiger eines Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat Auszahlungsansprüche nur gegen die Gemeinschaft, aber nicht gegen einzelne Miteigentümer. Das gilt erst recht, wenn bei einzelnen Wohnungseigentümern, die der Gemeinschaft Wohngeld schulden, Ausfälle zu befürchten sind, die erst nach endgültigem Ausfall umgelegt werden dürfen (vgl. BGH v. 15. Juni 1989, V ZB 22/88, BGHZ 108, 44 = MDR 1989, 898 = NJW 1989, 3018). 2. Stehen der Gemeinschaft aus einer konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode einerseits Nachforderungen gegen einzelne Miteigentümer zu, während sie andererseits einem oder mehreren Miteigentümern Abrechnungsguthaben schuldet, kann die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Mitwirkung an der Realisierung der Abrechnungsguthaben nur darin bestehen, dass entweder der Verwalter zum Einzug der Nachzahlungsbeträge und zur anschließenden Auskehrung des Guthabens veranlasst wird oder dem Guthabengläubiger hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge die Einziehungsermächtigung zugunsten der Gemeinschaftskasse übertragen wird, nicht aber zur direkten Einziehung an sich selbst (Ergänzung zu Senat, KG Berlin v. 16. November 1992, 24 W 1940/92, OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51
KG Berlin v. 29. März 1995, 24 W 4812/94, NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213)., Beschluss vom KG Berlin - 09.04.2001
24 W 6844/00