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WEG §§ 16 II, 23 IV, 28 V
Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass sich ein ausbauberechtigter Wohnungseigentümer nach Baubeginn zu 50% an den Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage zu beteiligen hat, so kann ein nach Baubeginn gefasster Mehrheitsbeschluss, der diese Beteiligung mit sofortiger Wirkung feststellt, nicht für ungültig oder nichtig erklärt werden, obwohl er eine generelle Änderung der Kostenverteilung enthält. Zumindest ist im Anfechtungsverfahren auch die Feststellung Verfahrensgegenstand, dass die Voraussetzungen für die künftige Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten eingetreten ist.
KG Berlin, Beschluss vom 19.09.01 - 24 W 6354/00
WuM 2001, 570-571
FGPrax 2001, 237-238