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WEG §§ 10 I 2, 16 II, 23 IV
1. Die durch Gemeinschaftsordnung getroffene und im Grundbuch eingetragene Bestimmung, wonach der Erwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist wirksam und begründet eine Zahlungspflicht des Rechtsnachfolgers unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums, ohne daß es einer schuldrechtlichen Übernahme bedarf. 2. Einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung kann ein Wohnungseigentümer nicht entgegenhalten, daß er aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Regelung Wohngeld so lange nicht schulde, bis die ihm gehörenden Dachgeschoßräume ausgebaut sind.
BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002 - 2Z BR 151/01
BayObLGR 2002, 369-370