(315)

Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich des Abrechnungsschlüssels für Heizungs- und Warmwasserkosten

WEG § 16

HeizkostenV §§ 3, 7 I

Hat die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten nach der Teilungserklärung "auf der Grundlage der jeweiligen Wohnungsfläche unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Verbrauchszähler" zu erfolgen, so ist die nächstliegende Bedeutung dieser Regelung, daß die Kosten unter Heranziehung der Heizkostenverordnung mit 50% nach der Wohnfläche und mit 50% nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen sind.

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2Z BR 77/02

WuM 2003, 100

zurück