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BGB § 387
WEG §§ 21 II + IV
1. Gegen Wohngeldansprüche einschließlich der Ansprüche aus einer beschlossenen Umlage kann ein Wohnungseigentümer nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufrechnen. 2. Verletzen die Wohnungseigentümer die ihnen obliegende Verpflichtung zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums in angemessener Zeit, können sich daraus Schadenersatzansprüche eines Wohnungseigentümers ergeben.
BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002 - 2Z BR 94/02
juris KORE400042003