Werden in der Gemeinschaftsordnung die Kosten und
Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach der Wohnfläche ohne nähere
Regelung über deren Berechnung umgelegt, so sind Balkone, Loggien
und Dachterrassen mit einem Viertel ihrer Grundfläche anzusetzen.
(BayObLG, Beschluß vom 7. 3. 1996 - 2Z BR 136/95)