(33) Kostenaufteilung nach "polizeilich gemeldeten Personen"

Sieht ein Eigentümerbeschluß eine Aufteilung der Kosten für Kaltwasser und Müll nach der Anzahl der zu einem bestimmten Stichtag pro Wohnung "polizeilich gemeldeten Personen" vor, kann aber die Meldebehörde keine Auskunft darüber geben, welche Personen zum Stichtag für welche Wohnung angemeldet sind, ist der Eigentümerbeschluß nicht durchführbar und damit unwirksam.

(BayObLG, Beschluß vom 19. 4. 1996 - 2Z BR 15/96)

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