(33) Kostenaufteilung
nach "polizeilich gemeldeten Personen"
Sieht ein Eigentümerbeschluß eine Aufteilung der
Kosten für Kaltwasser und Müll nach der Anzahl der zu einem bestimmten
Stichtag pro Wohnung "polizeilich gemeldeten Personen" vor, kann aber die
Meldebehörde keine Auskunft darüber geben, welche Personen zum
Stichtag für welche Wohnung angemeldet sind, ist der Eigentümerbeschluß
nicht durchführbar und damit unwirksam.
(BayObLG, Beschluß vom 19.
4. 1996 - 2Z BR 15/96)
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