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BGB § 670
WEG §§ 16 II, 21 III, 21 V Nr. 2, 28 I + III
1. Wohngeldrückstände eines zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers können nach dem Maßstab des WEG § 16 Abs 2 durch Beschluß auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die Genehmigung der Jahresabrechnung, die als Einzelposten die Umlage eines Wohngeldrückstands enthält, beinhaltet nicht zugleich einen Beschluß über die Umlage. 2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Soll-Positionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz. 3. Die Ordnungsmäßigkeit von Eigentümerbeschlüssen wird im Regelfall nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie einen einzelnen Wohnungseigentümer über dessen konkrete finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus belasten.
BayObLG, Beschluss vom 10.04.2002 - 2Z BR 70/01
NJW-RR 2002, 1093