b) Soweit Beträge, bei denen zum Zeitpunkt der Erteilung der Einzugsermächtigung weder die Höhe noch der Zeitpunkt der Fälligkeit absehbar sind, vom Mehrheitsbeschluß erfaßt werden sollen, hält sich der Beschluß nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.
2.
Die Festlegung einer zusätzlichen Verwaltervergütung
von monatlich 10,- DM für die Überweisung oder Barzahlung des
Hausgelds anstelle Einzugs durch erteilte Einzugsermächtigung an den
Verwalter entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung durch
Mehrheitsbeschluß.
(OLG Stuttgart, Beschluß vom 9. 10.1996 - 8 W 265/96)