(60) Änderung des
Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluß
1. Haben die Wohnungseigentümer den in der Gemeinschaftsordnung
festgelegten Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluß
geändert, so wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb
eines Monats angefochten worden ist. Durch ihn wird die Gemeinschaftsordnung
abgeändert und nicht nur überlagert. Ein Anspruch auf Aufhebung
als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung besteht nicht.
2. Hat ein Antrag in der Eigentümerversammlung keine
Mehrheit gefunden, so liegt ein Nichtbeschluß vor, der keinerlei
Wirkung hat und daher auch nicht der Anfechtung unterliegt.
(BayObLG, Beschluß vom 10.
10. 1996 - 2Z BR 108/96)
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