(66) Haftung
des Erwerbers für Rückstände gemäß Gemeinschaftsordnung
Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß der
Erwerber eines Wohnungseigentums für rückständige Beträge
des Veräußerers haftet, umfaßt die Haftung auch eine fällige
Sonderumlage.
(BayObLG, Beschluß vom 13.
6. 1996 - 2Z BR 49/96)
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