(7) Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden

Zur Abrechnung der Betriebskosten der Wohnung in dem zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt genutzten Gebäude sind die auf den Geschäftsraum entfallenen verbrauchsabhängigen Betriebskosten durch besondere Meßeinrichtungen oder Vorkehrungen vorweg zu erfassen. Ist eine getrennte Erfassung nicht möglich, bedarf dies der Erläuterung in der Betriebskostenabrechnung.

(AG Wiesbaden, Urteil vom 22.11.1995 - 98 C 260/95 - )

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