(7) Betriebskostenabrechnung
bei gemischt genutzten Gebäuden
Zur Abrechnung der Betriebskosten der Wohnung in dem zu Wohn-
und Gewerbezwecken gemischt genutzten Gebäude sind die auf den Geschäftsraum
entfallenen verbrauchsabhängigen Betriebskosten durch besondere Meßeinrichtungen
oder Vorkehrungen vorweg zu erfassen. Ist eine getrennte Erfassung nicht
möglich, bedarf dies der Erläuterung in der Betriebskostenabrechnung.
(AG Wiesbaden, Urteil vom 22.11.1995
- 98 C 260/95 - )
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