(83) ein Wohnungseigentümer-Beschluss,
einem Miteigentümer unter Klageandrohung eine Frist zu setzen, ist
nicht selbständig anfechtbar - Wohnungseigentümer-Wechsel zwischen Einladung und Versammlung
1. Machen die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen
einen Miteigentümer unter Fristsetzung und Klageandrohung geltend,
ist ein dahingehender Eigentümerbeschluß regelmäßig
nicht als konstitutive Festlegung der Miteigentümerpflichten, sondern
nur als Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens auszulegen. Die sachliche
Berechtigung des Anspruchs ist dann nicht in dem Beschlußanfechtungsverfahren,
sondern erst in dem gegebenenfalls sich anschließenden Gerichtsverfahren
zu prüfen.
2. Aus einem Wohnungseigentümerwechsel zwischen
Einladung und Eigentümerversammlung kann der Erwerber einen Ladungsmangel
hinsichtlich der Beschlußfassung nicht herleiten.
KG, Beschluß vom 8.1.1997
- 24 W 5678196
WuM 1997, 291
zurück
|