der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar
WEG § 21 Abs. 4; BGB § 194
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.
BGH
Urteil vom
27.04.2012 -
V ZR 177/11 Volltext:
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