die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen führt in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären sind
BGB § 139
Liegen keine besonderen Umstände vor, führt die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären sind.
BGH
Urteil vom
11.05.2012 -
V ZR 193/11 Volltext:
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