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zur Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen



BGB § 199 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 2, Abs. 5

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.







BGH   Urteil vom 01.06.2012 -  V ZR 171/11        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück