zur Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen
BGB § 199 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 2, Abs. 5
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
BGH
Urteil vom
01.06.2012 -
V ZR 171/11 Volltext:
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