der (gewöhnliche) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist kein Verwalter von Wohnräumen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG
WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist ein Anspruch auf Entgelt
für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß
von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
WoVermittG versagt; er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser
Bestimmung.
BGH
Urteil vom
13.03.2002 -
III ZR 299/02 Volltext:
Datenbank des BGH zurück