zur Abberufung eines Verwalters
WEG §§ 26, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; AGBG § 11 Nr. 12 lit. a
a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung
in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung
von Senat, BGHZ 106, 113).
b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters
ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung
der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages
kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1
Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.
c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung
eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG
beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter
Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen -
auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand.
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d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der
Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf
Jahre.
e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet
zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2
WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach
kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge
eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf
Jahren) wirksam vereinbart werden.
BGH
Beschluss vom
20.06.2002 -
V ZB 39/01 Volltext:
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