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eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist



WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 867; BGB § 1115 Abs. 1

Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forderungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter erstritten wurde.







BGH   Beschluss vom 13.09.2001 -  V ZB 15/01        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück