eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist
WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 867; BGB § 1115 Abs. 1
Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen,
wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen
ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forderungsinhaber
ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter
erstritten wurde.
BGH
Beschluss vom
13.09.2001 -
V ZB 15/01 Volltext:
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