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überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kann er regelmäßig die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen



BGB § 604 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 7

Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann.







BGH   Urteil vom 15.07.2011 -  V ZR 21/11        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück