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Sondernutzungsrecht

Wohnungseigentumsrecht

zum Umfang des Sondernutzungsrechtes an einer Gartenfläche
zur Bepflanzung von Eigentum bei einem Sondernutzungsrecht
zur Verwirkung eines Sondernutzungsrechts in einer Tiefgarage
Gehölzrückschnitt geht vor Gehölzbeseitigung
zur Umzäunung des zur Sondernutzung zugeteilten Gartens
zur Auslegung des Begriffs "Räume"
zum Übergang des Sondernutzungsrechts auf Erwerber ohne Grundbucheintragung
zur Überlassung von Gemeinschaftseigentum zur Sondernutzung
zur Dienstbarkeit auf Wohnungseigentum für Sondernutzungsrecht
die Errichtung einer Pergola oder eines Gartenhäuschens bedarf regelmäßig der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer
zum Wohnungsrecht als Belastung eines Wohnungseigentums
zur vorbehaltenen Zuordnung von Sondernutzungsrechten bei Vorratsteilung
zum Mehrheitsbeschluss über die Begründung eines Sondernutzungsrechts als Ersatzvereinbarung
zum Erwerb von Sondernutzungsrechten zum Abstellen von Müllbehältern
kein Sondernutzungsrecht durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss
zur Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz; zur Abänderung der Teilungserklärung durch einstimmigen Beschluss
zur Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Entziehung eines Sondernutzungsrechts zur Schaffung eines Spielplatzes
Befugnis, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu betreiben, umfasst nicht mehrere solcher Anlagen  
Sondernutzungsrecht kann nicht durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden; zu den Grenzen der Beschlusskompetenz  
falls Wohnungseigentümer oder Miteigentümer abgegrenzte Grundstücksteile allein als Garten nutzen dürfen, können bundes- und landesrechtliche Vorschriften des Nachbarrechts angewendet werden  
ein teilender Eigentümer kann in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorgeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen  
ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden