falls Wohnungseigentümer oder Miteigentümer abgegrenzte Grundstücksteile allein als Garten nutzen dürfen, können bundes- und landesrechtliche Vorschriften des Nachbarrechts angewendet werden
BGB §§ 744, 745, 1010; WEG § 15
Haben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.
BGH
Urteil vom
28.09.2007 -
V ZR 276/06 Volltext:
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