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Verfahrensrecht

Wohnungseigentumsrecht

zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses
die Feststellung einer nicht im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist Sache des Tatrichters
zur Titelumschreibung nach Verwalterwechsel
zum selbständiges Beweisverfahren in Wohnungseigentumsverfahren
zur Vollstreckung aus einem Titel, der auf einer nachträglich für ungültig erklärten Jahresabrechnung beruht
zum Rechtsschutzinteresse des Verwalters an der Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses; vorzeitige Wiederwahl des Verwalters ist nichtig
zur Erledigung der Hauptsache durch Ablauf der Verwalterbestellung oder durch Jahresabrechnung nach Anfechtung des Wirtschaftsplanes
zur Beschwer bei Verteidigung der Jahresabrechnung und zur Einbeziehung eines Teilhaushalts einer Sondernutzungsgemeinschaft
zum Geschäftswert bei streitiger Verwalterbestellung
zur Berechtigung einzelner Wohnungseigentümer zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 1004 BGB
zur Eintragung des Verwalters als Gläubiger einer Zwangshypothek aufgrund eines in gewillkürter Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstrittenen Titels
zur Vertretung der Gemeinschaft durch einen unterbevollmächtigten Verwalter
zur Zustellungsvertretung nach Verwalterwechsel; zur Bestimmtheit des Beschlussanfechtungsantrags; zur Ablehnung eines Beschlussantrags als Negativbeschluss; zustimmungsbedürftiger Rechtsformwechsel der Verwaltung
zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Protokollübersendung
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt
unterbliebene Kostenbelastung des Verwalters ist nicht isoliert anfechtbar  
Prozesskostenhilfe für Eigentümergemeinshaft zur Durchsetzung einer Beitragsforderung möglich  
Die Anschlussbeschwerde findet auch im Beschlussanfechtungsverfahren statt.   
Liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden  
zur Fristwahrung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG   
Beschwer der Eigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entgegentreten; Entlastung eines Verwalters  
Abgrenzung der Zuständigkeit von Wohnungseigentums- und Prozessgericht  
zur Verfahrensführungsbefugnis nach Veräußerung des Wohnungseigentums während rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens; konstitutive Bedeutung der Feststellung des Beschlussergebnisses   
§ 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine Anwendung.   
Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sind Ausschlussfristen  
zur Zulässigkeit des Parteiwechsels und der Notwendigkeit, den Verwalter beizuladen  
zur Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; § 22 Abs. 1 WEG ist auf Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs entsprechend anwendbar  
zu den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift im Wohnungseigentumsverfahren  
zum Parteiwechsel, wenn nach der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft als solche in Anspruch genommen wird  
zum Gegenstandswert der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters  
zum Erfordernis der Abmahnung vor Erhebung der Anfechtungsklage nach § 18 WEG  
zum zulässigen Rechtsmittel, wenn die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet wird  
zum Kostenfestsetzungsverfahren im Anwendungsbereich des § 50 WEG  
eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam  
zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft  
zu den Folgen einer inhaltlich unrichtigen gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung  
der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben  
zur Erstattungsfähigkeit der Sondervergütung eines Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer  
Abgrenzung der Zuständigkeit in Familien- und Wohnungseigentumsstreitigkeiten  
zur Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums