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der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben



ZPO § 900 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 2

a) Dritten, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu.

b) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.





BGH   Beschluss vom 22.09.2011 -  I ZB 61/10        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück