(117) Mehrheitsbeschluß über bauliche Veränderungen und Kostenfreistellung des Wohnungseigentümers, der nicht zugestimmt hat

WEG §§ 14 Nr. 1, 16 III Halbs. 2, 22 I

1. Der Beschluß einer Eigentümerversammlung, der sich nach seinem in der Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut auf eine Regelung zur Durchführung einer baulichen Veränderung beschränkt (hier: Umgestaltung der Gartenanlage), kann nicht dahin ausgelegt werden, daß gleichzeitig auch eine Regelung über die gemeinschaftliche Kostentragung entsprechend dem allgemeinen Verteilungsschlüssel getroffen worden ist.

2. Die Kostenfreistellung nach § 16 III Halbs. 2 WEG betrifft alle Fälle, in denen ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Sie beschränkt sich nicht auf den Fall, daß die Zustimmung eines Wohnungseigentümers nach §§ 22 I 2, 14 Nr. 1 WEG nicht erforderlich war.

Durch die Bestandskraft eines Mehrheitsbeschlusses, der die Durchführung einer baulichen Veränderung vorsieht, verliert der nicht zustimmende Wohnungseigentümer nicht das Recht, von den durch diese Maßnahmen veranlaßten Kosten freigestellt zu werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. 3. 1997 - 15 W 314/96

FGPrax 1997, 98

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