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Baumängelverursachung durch Sonderwünsche ?
WEG §§ 14, 16; BGB 677,
812, 823
Die Wohnungseigentümergemeinschaft
hat gegen einen Miteigentümer wegen der Beseitigung von Baumängeln,
die auf dessen Sonderwunsch gegenüber dem Bauträger vor Entstehung
der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzuführen
sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch.
OLG Hamm, Beschluß v. 21.
7. 1997 - 15 W 482/96
FGPrax 1997, 216
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