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Rechte und Pflichten der Eigentümer

Wohnungseigentumsrecht

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zur Baumängelverursachung durch Sonderwünsche
zur Verwirkung und unzulässigen Rechtsausübung bei Beseitigungsansprüchen nach § 1004 BGB
zur Erstattung von Zusatzaufwand (Hausschwammbeseitigung) bei Ausbau von Wohnungseigentum
zur Belästigung der Miteigentümer durch Küchengerüche
§ 242 BGB gegen Wohnungseigentum bestimmungswidrig nutzenden Konkurrenten
zur Haftung eines Wohnungseigentümers bei Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum
Betreten der Wohnung durch Eigentümer
zum Ausgleichsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Eigentümer wegen Beträgen, die er zur Mangelbeseitigung gezahlt hat
zur Geräuschbeeinträchtigungen durch Bad- und Toiletteninstallationen
zur Bereinigung des Miteigentumsanteils für eine nicht errichtete Tiefgarage
zur Pflicht eines Wohnungseigentümers zur Überlassung von Stellplätzen an die Eigentümergemeinschaft zur Erfüllung von Auflagen der Baugenehmigung
zu Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bei Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch ohne erforderliche Zustimmung
zur Unwirksamkeit von Vergleichen einzelner Wohnungseigentümer mit dem Bauträger bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum
zur Haftung wegen merkantilen Minderwertes einer Wohneinheit aufgrund einer Meinungsäußerung in der Eigentümerversammlung und aufgrund verzögerter Instandsetzung eines Altbaus
zum Anspruch gegen einen Wohnungsnachbarn auf Versetzung einer Trennwand bzw Wertausgleichsanspruch bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit des Umbaus
zum Schadenersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen geforderter Beseitigung einer aufgrund eines unklaren Eigentümerbeschlusses vorgenommenen baulichen Veränderung
zur Versorgungssperre gegen Wohnungseigentümer und Mieter bei Wohngeldrückständen
zur Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter
zum Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum
ein nachhaltiger Zahlungsrückstand eines Wohnungseigentümers berechtigt die anderen Gemeinschaftsmitglieder zu einer Versorgungssperre
zum Rückbauanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich benachteiligender baulicher Veränderungen nach einer Instandsetzungsmaßnahme; Einwand des Rechtsmissbrauchs
durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss kann für Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer eine selbstständige Anspruchsgrundlage geschaffen werden
Mehrkosten durch gesonderte Anfechtungsklagen eines Rechtsanwaltes für mehrere Kläger sind nicht erstattungsfähig  
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.  
Das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG kann die Eigentümergemeinschaft nach Ablösung der Forderung nicht nochmals in Anspruch nehmen,   
Der Zwangsverwalter hat die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen  
Die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts sind vorrangig zu erstatten  
Ãœber die Erstattungsfähigkeit der durch die interne Unterrichtung der Wohnungseigentümer über den Prozess entstehenden Kosten  
Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.  
Kostentragungspflicht bei Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern   
Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken.  
der bestandskräftige Beschluss, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam; zur Versorgungssperre gegen ein Mitglied  
an Verwalter gerichtete behördliche Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln und Kenntnis der einzelnen Wohnungseigentümer  
zur Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz; zur Hinweispflicht des Berufungsgerichts  
Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen  
keine Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen  
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist teilweise rechtsfähig; zum pfändbaren Vermögen, zur Beschlussanfechtung und zum Einzelwirtschsftsplan  
zu den besonderen Treue- und Rücksichtnahmepflichten der Wohnungseigentümer untereinander  
die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines aufgrund einer Verletzung des Verwaltervertrags in ihrem Verwaltungsvermögen entstandenen Schadens aktivlegitimiert  
zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer durch Trittschall verursachten Störung und Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus  
aus einem Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben  
zum Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums   
in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne vorherige Beschlagnahme absonderungsberechtigt  
§ 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer nicht entgegen  
für eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag haften grundsätzlich nicht die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner, sondern die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer   
für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer regelmäßig nicht als Gesamtschuldner  
zur Eigenbedarfskündigung nach Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Teilung eines Anwesens nach § 3 WEG in Wohnungseigentum  
zum Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters   
keine Befugnis, einen Wohnungseigentümer entgegen einer bestehenden Vereinbarung nachträglich durch Beschluss erstmals an Kosten zu beteiligen  
zu den Grenzen der Duldung von Luft- und Trittschall  
zum Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer bei der Bestellung des Verwalters   
wann genießt die Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucherschutz?  
zur Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen  
Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG.  
die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen  
Vereinbarung einer vom Teilungsplan abweichenden bauliche Ausgestaltung mit dem teilenden Eigentümer  
Rechtsfolgen sofort erforderlicher Sanierungsmaßnahmen  
Zurechnung des Wissens des Verwalters nur im Rahmen gemeinschaftsbezogener Ansprüche  
Wohnungseigentümer haftet als mittelbarer Handlungsstörer für den Nießbraucher