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zur Baumängelverursachung durch Sonderwünsche |
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zur Verwirkung und unzulässigen Rechtsausübung bei Beseitigungsansprüchen
nach § 1004 BGB |
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zur Erstattung von Zusatzaufwand (Hausschwammbeseitigung) bei Ausbau von Wohnungseigentum |
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zur Belästigung der Miteigentümer durch Küchengerüche |
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§ 242 BGB gegen Wohnungseigentum bestimmungswidrig nutzenden Konkurrenten |
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zur Haftung eines Wohnungseigentümers bei Instandsetzungsmaßnahmen
am gemeinschaftlichen Eigentum |
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Betreten der Wohnung durch Eigentümer |
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zum Ausgleichsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen
Eigentümer wegen Beträgen, die er zur Mangelbeseitigung gezahlt
hat |
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zur Geräuschbeeinträchtigungen durch Bad- und Toiletteninstallationen |
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zur Bereinigung des Miteigentumsanteils für eine nicht errichtete Tiefgarage
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zur Pflicht eines Wohnungseigentümers zur Überlassung von Stellplätzen an die Eigentümergemeinschaft zur Erfüllung von Auflagen der Baugenehmigung
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zu Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bei Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch ohne erforderliche Zustimmung |
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zur Unwirksamkeit von Vergleichen einzelner Wohnungseigentümer mit dem Bauträger bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum |
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zur Haftung wegen merkantilen Minderwertes einer Wohneinheit aufgrund einer Meinungsäußerung in der Eigentümerversammlung und aufgrund verzögerter Instandsetzung eines Altbaus |
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zum Anspruch gegen einen Wohnungsnachbarn auf Versetzung einer Trennwand bzw Wertausgleichsanspruch bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit des Umbaus |
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zum Schadenersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen geforderter Beseitigung einer aufgrund eines unklaren Eigentümerbeschlusses vorgenommenen baulichen Veränderung |
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zur Versorgungssperre gegen Wohnungseigentümer und Mieter bei Wohngeldrückständen |
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zur Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter |
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zum Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum |
| ein nachhaltiger Zahlungsrückstand eines Wohnungseigentümers berechtigt die anderen Gemeinschaftsmitglieder zu einer Versorgungssperre |
| zum Rückbauanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich benachteiligender baulicher Veränderungen nach einer Instandsetzungsmaßnahme; Einwand des Rechtsmissbrauchs |
| durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss kann für Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer eine selbstständige Anspruchsgrundlage geschaffen werden |
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| Mehrkosten durch gesonderte Anfechtungsklagen eines Rechtsanwaltes für mehrere Kläger sind nicht erstattungsfähig |
| Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein. |
| Das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG kann die Eigentümergemeinschaft nach Ablösung der Forderung nicht nochmals in Anspruch nehmen, |
| Der Zwangsverwalter hat die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen |
| Die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts sind vorrangig zu erstatten |
| Über die Erstattungsfähigkeit der durch die interne Unterrichtung der Wohnungseigentümer über den Prozess entstehenden Kosten |
| Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig. |
| Kostentragungspflicht bei Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern |
| Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. |
| der bestandskräftige Beschluss, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam; zur Versorgungssperre gegen ein Mitglied |
| an Verwalter gerichtete behördliche Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln und Kenntnis der einzelnen Wohnungseigentümer |
| zur Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz; zur Hinweispflicht des Berufungsgerichts |
| Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen |
| keine Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen |
| die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist teilweise rechtsfähig; zum pfändbaren Vermögen, zur Beschlussanfechtung und zum Einzelwirtschsftsplan |
| zu den besonderen Treue- und Rücksichtnahmepflichten der Wohnungseigentümer untereinander |
| die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines aufgrund einer Verletzung des Verwaltervertrags in ihrem Verwaltungsvermögen entstandenen Schadens aktivlegitimiert |
| zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer durch Trittschall verursachten Störung und Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus |
| aus einem Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben |
| zum Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums |
| in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne vorherige Beschlagnahme absonderungsberechtigt |
| § 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer nicht entgegen |
| für eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag haften grundsätzlich nicht die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner, sondern die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer |
| für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer regelmäßig nicht als Gesamtschuldner |
| zur Eigenbedarfskündigung nach Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Teilung eines Anwesens nach § 3 WEG in Wohnungseigentum |
| zum Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters |
| keine Befugnis, einen Wohnungseigentümer entgegen einer bestehenden Vereinbarung nachträglich durch Beschluss erstmals an Kosten zu beteiligen |
| zu den Grenzen der Duldung von Luft- und Trittschall |
| zum Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer bei der Bestellung des Verwalters |
| wann genießt die Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucherschutz? |
| zur Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen |
| Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG. |
| die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen |
| Vereinbarung einer vom Teilungsplan abweichenden bauliche Ausgestaltung mit dem teilenden Eigentümer |
| Rechtsfolgen sofort erforderlicher Sanierungsmaßnahmen |
| Zurechnung des Wissens des Verwalters nur im Rahmen gemeinschaftsbezogener Ansprüche |
| Wohnungseigentümer haftet als mittelbarer Handlungsstörer für den Nießbraucher |