Wohnungseigentümer haftet als mittelbarer Handlungsstörer für den Nießbraucher
WEG § 14 Nr. 2, § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1, § 1030
Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.
BGH
Beschluss vom
16.05.2014 -
V ZR 131/13 Volltext:
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