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Der Zwangsverwalter hat die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen



ZVG § 155 Abs. 1

Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.







BGH   Beschluss vom 15.10.2009 -  V ZB 43/09        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück