Mehrkosten durch gesonderte Anfechtungsklagen eines Rechtsanwaltes für mehrere Kläger sind nicht erstattungsfähig
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 , WEG
Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erhebt.
§ 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger nicht.
BGH
Beschluss vom
08.07.2010 -
V ZB 153/09 Volltext:
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