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Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.



BGB § 928 Abs. 1

Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.







BGH   Beschluss vom 14.06.2007 -  V ZB 18/07        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück