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für eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag haften grundsätzlich nicht die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner, sondern die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer



BGB § 433; WEG §§ 21, 27; ZPO § 319

Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben bereits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.







BGH   Urteil vom 07.03.2007 -  VIII ZR 125/06        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück