Die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts sind vorrangig zu erstatten
WEG § 50
Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.
BGH
Beschluss vom
16.07.2009 -
V ZB 11/09 Volltext:
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