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durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss kann für Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer eine selbstständige Anspruchsgrundlage geschaffen werden

WEG §§ 5 II, 21 I + IV, 23 I

Durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss kann für Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (hier: Abwasserhebeanlage) eine selbstständige Anspruchsgrundlage geschaffen werden.

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2003 - 2Z BR 101/02

NJW-RR 2003, 587

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