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Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.



BGB § 1004 Abs. 1

Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.







BGH   Beschluss vom 04.03.2010 -  V ZB 130/09        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück