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Das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG kann die Eigentümergemeinschaft nach Ablösung der Forderung nicht nochmals in Anspruch nehmen,



ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu.







BGH   Beschluss vom 04.02.2010 -  V ZB 129/09        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück