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WEG § 15; BGB § 242
Schreibt die Baugenehmigung Besucherparkplätze vor, ist ein Wohnungseigentümer, dem Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen zustehen, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten allein hierfür in Betracht kommen, nach Treu und Glauben verpflichtet, die Stellplätze den Wohnungseigentümern gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs zu überlassen. Der Ausgleich ist, ausgehend vom Verkehrswert der Stellplätze, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu bemessen.
Bay0bLG, Beschluss vom 05.12.01 - 2Z BR 126/01
FGPrax 2002, 57-58
BayObLGR 2002, 122