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zu den besonderen Treue- und Rücksichtnahmepflichten der Wohnungseigentümer untereinander



BGB § 241 Abs. 2; WEG §§ 10 und 46 Abs. 1

a) Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB entspringen können.

b) Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.





BGH   Urteil vom 10.11.2006 -  V ZR 62/06        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück