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äußeres Erscheinungsbild und bauliche Veränderung

WEG §§ 14, 22

Eine "Beeinträchtigung" im Sinn von § 22 I Satz 2, 14 Nr. 1 WEG setzt voraus, daß das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage durch die bauliche Maßnahme nachteilig verändert wird. Daß die Veränderung deutlich sichtbar ist, reicht nicht aus.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung.

BayObLG, Beschluß v. 5. 12. 1996 - 2Z BR 82/96
WuM 1997, 186
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