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Genehmigung der Errichtung von Mobilfunkantennen als nicht hinzunehmender Nachteil; Anfechtbarkeit einer gemischtrechtlichen Kostenentscheidung mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache

WEG §§ 14 Nr. 1, 22 I; FGG § 20a

1. Die derzeit bestehende Ungewissheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen für den Betrieb eines oder mehrerer Mobilfunknetze, die für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegt sind, gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nähe zu der Anlage wohnenden Menschen führt, reicht allein für die Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung aus, die ein Wohnungseigentümer nach dem Maßstab des WEG § 14 Nr 1 nicht hinnehmen muss.

2. Bei einer gemischtrechtlichen Kostenentscheidung kann auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (WEG-Sache) mit dem Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung auch die den bereits erledigten Teil betreffende Kostenentscheidung angefochten werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.02 - 15 W 287/01

FGPrax 2002, 103-104
MDR 2002, 754

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