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Konkludente Zustimmung zu baulicher Veränderung; Geschäftswert bei Beseitigung von Dachfenstern

BGB §§ 116, 133, 104
WEG §§ 22, 47, 48 III
ZPO § 92 II Nr. 1

1. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann auch konkludent erteilt werden.

2. Die Wertung eines Verhaltens als konkludente Willenserklärung erfordert nicht die Feststellung, daß ein Erklärungsbewußtsein vorliegt, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, daß sein Verhalten als Willenserklärung aufgefaßt werden kann.

3. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs 2 Nr 1 ZPO kann auch bei der Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen herangezogen werden.

4. Wird die Beseitigung von Dachfenstern verlangt, so ist bei der Festsetzung des Geschäftswerts neben den Herstellungs- und Beseitigungskosten auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Beseitigung des Dachfensters auf den Nutzungswert des betroffenen Dachraumes hat.

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2002 - 2Z BR 55/02

WuM 2002, 568

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