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zur Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer bei zu erwartenden Beschlussanfechtungsklagen



WEG § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.





BGH   Beschluss vom 17.10.2014 -  V ZR 26/14        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück