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zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer



WEG § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 46

a) Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind.

b) Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.





BGH   Urteil vom 13.05.2011 -  V ZR 202/10        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück